FAQ: Ihre Fragen – Unsere Antworten
Es ist derjenige zu Ersatz von Schäden verpflichtet, dem die Verpflichtung der Räum- und Streupflicht wirksam auferlegt worden ist.
- Hat der Mieter seine Pflicht zur Beseitigung von Eis und Schnee nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt und ein anderer Mieter, Besucher bzw. Dritter stürzt, so haftet der Mieter bzw. seine Privathaftpflichtversicherung.
- Ist der Eigentümer verpflichtet, zu räumen und zu streuen, und vernachlässigt er seine Pflichten, so springt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ein. Dieses gilt auch, wenn der Vermieter seiner Kontrollpflicht gegenüber dem Verpflichteten (egal ob Mieter oder Hausmeister oder ein anderer Beauftragter) nicht nachgekommen ist.
Die zum Räumen und Streuen notwendigen Geräte muss der Vermieter dem Mieter überlassen. Die Bereitstellung des Streuguts ist dagegen Mietersache. Kauft der Eigentümer oder der Hausmeister-(Dienst) die Streumittel ein, können die Kosten als Betriebsmittel auf den Mieter umgelegt werden.
In der Regel beginnt die Pflicht zur Ausübung um 7.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr. Bei lang anhaltendem Schneefall muss nicht zwischenzeitlich geräumt werden, sondern nach Ende des Schneefalls. Aber es muss auch mehrfach am Tag geräumt und gestreut werden, wenn es die Situation erfordert.
Betroffene Flächen sind sämtliche Verkehrswege: Bürgersteig, Hauseingänge (auch zum Keller), Wegeflächen zu den Abfalltonnen, Briefkästen, Garagen und Spielplätzen.
Die Breite der zu räumenden Flächen liegt bei 0,80 bis 1,20 Meter, sodass zwei Personen nebeneinander hergehen können.
In der Ortssatzung Ihrer Stadt sind die genauen Bedingungen geregelt. Es lohnt sich also, einen Blick hineinzuwerfen.
Auch die späteren Nacharbeiten wie Wegfegen des Streuguts gehören zu den Räum- und Streupflichten.
Ja, der Vermieter darf die Kosten für den Räumdienst und die Eis-/Schneebeseitigung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlegen, wenn dieses im Mietvertrag geregelt ist. Dies gilt für:
- Kosten der Straßenreinigung oder
- Kosten des Hausmeisters/Hausmeisterdienstes
Auch die Eigenleistungen des Vermieters, das heißt wenn der Vermieter selbst Schnee schippt, dürfen auf den Mieter umgelegt werden.
Gemäß den Ortssatzungen der Städte müssen die Anlieger, somit die Hauseigentümer, der Räum- und Streupflicht nachkommen. Es ist allgemein üblich, dass der Hauseigentümer diese Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter überträgt, indem er dieses im Mietvertrag regelt. Oder der Hauseigentümer beauftragt den Hausmeister oder ein Fremdunternehmen mit der Durchführung der Räum- und Streupflicht.
Wer dazu verpflichtet ist, die Räum- und Streupflicht auszuüben, muss diese auch ausüben. Persönliche Einschränkungen wie Urlaub, Krankheit oder berufliche Verpflichtungen werden nicht gelten gelassen.
Die Kontrollpflicht liegt allerdings letztendlich beim Eigentümer.
Mit Sondereigentum wird der Teil des Wohnungseigentums bezeichnet, der im Alleineigentum eines einzelnen Eigentümers steht. Nach §2 WEG kann das Sondereigentum durch Vertrag aller Miteigentümer eines Grundstücks oder durch Teilung (Teilungserklärung) des alleinigen Eigentümers begründet werden. Der Gegenstand des Sondereigentums wird in §5 WEG geregelt. Der konkrete Umfang des Sondereigentums ist grundsätzlich in der Teilungserklärung aufgeführt. Zu beachten ist, dass zu Sondereigentum nur sondereigentumsfähige Teile (das heißt in sich abgeschlossene Teile) erklärt werden dürfen.
Zum Sondereigentum gehören abgeschlossene Wohn- oder Gewerberäume; Tiefgaragenstellplätze, wenn die einzelnen Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind; weitere abgeschlossene Räume, wie zum Beispiel der Keller, die zwar außerhalb des Wohnraums liegen, trotzdem aber räumlich von anderen Bereichen abgetrennt sind; einzelne Gebäudeteile, wie beispielsweise nicht tragende Innenwände, Innentüren, Fußbodenbeläge; Einrichtungsgegenstände in den einzelnen Räumen.
Nicht zum Sondereigentum, sondern zum sogenannten Gemeinschaftseigentum gehören alle tragenden Teile des Gebäudes. Dazu gehören das Treppenhaus, das Dach, der Schornstein, die Außenanlagen, der Stromzähler, die tragenden Wände in der Eigentumswohnung, der Aufzug, die Abzweigung der Versorgungsrohre zu einer Wohnung, die Zu- und Ableitungen zum Gebäude, das Fundament, die Kanalisation, die Gegensprechanlage, der Estrich, die tragenden Decken usw.
Bei einer Eigentumswohnung beschreibt der Miteigentumsanteil (MEA), zu welchem Verhältnis beziehungsweise Bruchteil der einzelne Wohnungseigentümer am Grundstück und am Gemeinschaftseigentum beteiligt ist. Der Miteigentumsanteil wird in 1.000stel, 10.000stel oder 100.000stel angegeben. Die Höhe der Miteigentumsanteile ergibt sich aus der Teilungserklärung und wird im Grundbuch eingetragen. Anhand des Miteigentumsanteils erfolgt in der Regel auch die Verteilung der Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.
Die Teilungserklärung wird in §8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Danach handelt es sich um die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt ist, die mit Sondereigentum verbunden sind. Mit der Teilungserklärung wird sachenrechtlich das Wohnungs- und Teileigentum begründet (§2 WEG). Der Teilungserklärung ist zu entnehmen, welche Gebäudeteile zu Sondereigentum erklärt wurden und welche Gemeinschaftseigentum sind. Ferner sind besondere Sondernutzungsrechte (z. B. an Stellplätzen) festgehalten. Die Teilungserklärung ist Voraussetzung für die Anlage der Wohnungsgrundbücher.
Gemeinschaftliche Flächen können durch sogenannte Sondernutzungsrechte einem Wohn- oder Teileigentum zugeordnet werden. Der Berechtigte kann dann über die Fläche oder den Raum unter Ausschluss der übrigen Eigentümer verfügen. Dies ist bei Pkw-Stellplätzen, gemeinschaftlichen Kellerräumen sowie Balkonen üblich. Der Berechtigte trägt sodann die Bewirtschaftungskosten, wenn dieses entsprechend in der Teilungserklärung vereinbart ist. Doch Achtung! Die gesetzliche Regelung sieht anders aus: Nach §16 Abs. 2 WEG erfolgt die Kostentragung durch alle Eigentümer. Instandhaltungen und Instandsetzungen sind weiterhin Sache der Gemeinschaft, sofern diese nichts anderes beschlossen beziehungsweise vereinbart hat.